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Gewerkschaftliche Anforderungen an ein modernes, freiheitliches und liberales Versammlungsrecht für Niedersachsen Zeichen der Freiheit vom DGB-Landesvorstand Niedersachsen Aufgrund der Föderalismusreform ist die Kompetenz für das Demonstrations- und Versammlungsrecht an die Länder übergegangen. Dadurch haben die Länder die Möglichkeit, eigene Versammlungsgesetze zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Eilentscheidverfahren im Februar 2009 wesentliche, das Versammlungsrecht einschränkende Regelungen des bayrischen Versammlungsgesetzes außer Kraft gesetzt. In der Hauptsache steht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hierzu noch aus. Vor diesem Hintergrund formuliert der DGB-Landesvorstand seine Anforderungen an ein modernes und freiheitliches Versammlungsrecht für Niedersachsen. Der Versammlungsbegriff leitet sich unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz ab. Eine weitere gesetzliche Definition von Versammlungen ist deshalb entbehrlich. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist ein lebendes Instrument zur Sicherung unmittelbar demokratischer Beteiligung am öffentlichen Leben. Seit jeher galt das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit der selbstbewussten Bürgerinnen und Bürger. Das Versammlungsrecht geht direkt aus der Meinungsfreiheit hervor und ist fundamental für eine demokratische Gesellschaft. Dies gilt umso mehr für die Gewerkschaften, die sowohl demokratische Grundrechte und bürgerliche Freiheitsrechte verteidigen, als auch selbst als Veranstalter von Kundgebungen, Demonstrationen und Streikaktionen agieren. Der DGB erwartet deshalb von einem Versammlungsgesetz, dass dieses grundgesetzkonform ist und der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes entspricht, ganz im Sinne der freiheitlichdemokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die DGB-Gewerkschaften werden es deshalb nicht hinnehmen, dass bürokratische und polizeiliche Beschränkungen und Überwachungen friedliche Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuüben. Aus gewerkschaftlicher Sicht muss ein modernes Versammlungsrecht einen praxisnahen und versammlungsfreundlichen Rechtsrahmen schaffen, der den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht an die Verwaltungsgerichte und an das subjektive Ermessen lokaler Ordnungshüter delegiert. Die besondere Aufgabe aller staatlichen Organe und Institutionen ist es, die Versammlungsfreiheit zu schützen. Das Versammlungsrecht muss deshalb aus seiner obrigkeitsstaatlichen Tradition befreit werden. Der Staat und seine Institutionen müssen als moderne Dienstleister in Sicherheits- und Organisationsfragen für alle Beteiligten fungieren.
1. Versammlungs- und Streikrecht
2. Anzeigebefreiung Versammlungen unter freiem Himmel sollten darüber hinaus grundsätzlich von der Anzeigepflicht befreit werden, wenn sich nicht mehr als 20 Personen an einer Versammlung beteiligen. Der bürokratische Aufwand für eine Anmeldung steht in keinem Verhältnis zu der Verpflichtung der Ordnungsbehörden, eventuelle Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.
3. Anmeldefrist Wie von der Rechtsprechung entschieden, bedürfen spontane Versammlungen keiner Anmeldung. Dabei muss es auch zukünftig bleiben.
4. Ordnereinsatz
5. Aufzeichnung und Datenspeicherung Rechtsstaatliche Kriterien für den Einsatz der Videoüberwachung bei Versammlungen dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden. Übersichtsaufzeichnungen ohne die Feststellung einer konkreten Gefahr darf es nicht geben, auch nicht zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens. Von der Polizei erhobene Daten sowie Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach der Versammlung unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht zur weiteren Strafverfolgung oder in zu definierenden Grenzen der Gefahrenabwehr benötigt werden. In allen anderen Fällen ist eine Löschung spätestens nach sechs Monaten vorzunehmen (Ausnahme: Richterliche Anordnung zur Datenspeicherung).
6. Orte nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft
7. Bannmeile
8. Straf- und Bußgeldvorschriften zurück
(Anmerkung 1) | ||
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