Gewerkschaftliche Anforderungen
an ein modernes, freiheitliches und liberales
Versammlungsrecht für Niedersachsen

Zeichen der Freiheit

vom DGB-Landesvorstand Niedersachsen

Aufgrund der Föderalismusreform ist die Kompetenz für das Demonstrations- und Versammlungsrecht an die Länder übergegangen. Dadurch haben die Länder die Möglichkeit, eigene Versammlungsgesetze zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Eilentscheidverfahren im Februar 2009 wesentliche, das Versammlungsrecht einschränkende Regelungen des bayrischen Versammlungsgesetzes außer Kraft gesetzt. In der Hauptsache steht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hierzu noch aus. Vor diesem Hintergrund formuliert der DGB-Landesvorstand seine Anforderungen an ein modernes und freiheitliches Versammlungsrecht für Niedersachsen.

Der Versammlungsbegriff leitet sich unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz ab. Eine weitere gesetzliche Definition von Versammlungen ist deshalb entbehrlich. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist ein lebendes Instrument zur Sicherung unmittelbar demokratischer Beteiligung am öffentlichen Leben. Seit jeher galt das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit der selbstbewussten Bürgerinnen und Bürger. Das Versammlungsrecht geht direkt aus der Meinungsfreiheit hervor und ist fundamental für eine demokratische Gesellschaft. Dies gilt umso mehr für die Gewerkschaften, die sowohl demokratische Grundrechte und bürgerliche Freiheitsrechte verteidigen, als auch selbst als Veranstalter von Kundgebungen, Demonstrationen und Streikaktionen agieren.

Der DGB erwartet deshalb von einem Versammlungsgesetz, dass dieses grundgesetzkonform ist und der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes entspricht, ganz im Sinne der freiheitlichdemokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die DGB-Gewerkschaften werden es deshalb nicht hinnehmen, dass bürokratische und polizeiliche Beschränkungen und Überwachungen friedliche Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuüben.

Aus gewerkschaftlicher Sicht muss ein modernes Versammlungsrecht einen praxisnahen und versammlungsfreundlichen Rechtsrahmen schaffen, der den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht an die Verwaltungsgerichte und an das subjektive Ermessen lokaler Ordnungshüter delegiert. Die besondere Aufgabe aller staatlichen Organe und Institutionen ist es, die Versammlungsfreiheit zu schützen. Das Versammlungsrecht muss deshalb aus seiner obrigkeitsstaatlichen Tradition befreit werden. Der Staat und seine Institutionen müssen als moderne Dienstleister in Sicherheits- und Organisationsfragen für alle Beteiligten fungieren.

1. Versammlungs- und Streikrecht
Sowohl das Versammlungs- als auch das Streikrecht sind im Grundgesetz verankert. Beide Rechtsgüter sind zu schützen. Dies gilt insbesondere in der alltäglichen Praxis bei Anwendung des Versammlungsrechts, welches hinsichtlich hoher und überzogener Auflagen (1) das Streikrecht nicht einschränken darf. Dies hat für Gewerkschaften vor allem bei kurzfristig organisierten Warnstreiks und Streikaktionen in öffentlichen Räumen und unter freiem Himmel eine enorm hohe Bedeutung.

2. Anzeigebefreiung
Die Gewerkschaften fordern, dass Streikversammlungen vor bestreikten Betrieben bzw. in direkter Nähe aus der Anmeldepflicht herausgenommen werden. Diese sind bereits durch das im Grundgesetz verankerte Streikrecht legitimiert.

Versammlungen unter freiem Himmel sollten darüber hinaus grundsätzlich von der Anzeigepflicht befreit werden, wenn sich nicht mehr als 20 Personen an einer Versammlung beteiligen. Der bürokratische Aufwand für eine Anmeldung steht in keinem Verhältnis zu der Verpflichtung der Ordnungsbehörden, eventuelle Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.

3. Anmeldefrist
Die im Bundesversammlungsgesetz vorgesehene und vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Anzeigefrist von 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe einer Versammlung ist beizubehalten. Die Gewerkschaften lehnen eine Verlängerung dieser Anzeigefrist für Versammlungen unter freiem Himmel entschieden ab. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist höher zu gewichten als verwaltungs-technische Interessen der Ordnungsbehörden. In der Praxis würde jegliche Verlängerung die Planung friedlicher Versammlungen erschweren.

Wie von der Rechtsprechung entschieden, bedürfen spontane Versammlungen keiner Anmeldung. Dabei muss es auch zukünftig bleiben.

4. Ordnereinsatz
Der Einsatz von gekennzeichneten Ordnern/innen während einer Versammlung ist aus Gewerkschaftssicht nach wie vor sinnvoll. Hierbei darf es jedoch keine Feststellung der Namen durch die Polizei geben. Auch eine vorherige namentliche Anzeigepflicht der zum Einsatz kommenden Ordner/innen würde das Versammlungs-recht unnötig einschränken.

5. Aufzeichnung und Datenspeicherung
Beim Thema "Bild-,Ton- und Videoaufnahmen verweisen die Gewerkschaften auf die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2009 zum Versammlungsgesetz in Bayern, wonach Übersichtsaufnahmen, bei denen eine Speicherung des Versammlungsgeschehens erfolgt, nur dann zulässig sind, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen."

Rechtsstaatliche Kriterien für den Einsatz der Videoüberwachung bei Versammlungen dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden. Übersichtsaufzeichnungen ohne die Feststellung einer konkreten Gefahr darf es nicht geben, auch nicht zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens. Von der Polizei erhobene Daten sowie Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach der Versammlung unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht zur weiteren Strafverfolgung oder in zu definierenden Grenzen der Gefahrenabwehr benötigt werden. In allen anderen Fällen ist eine Löschung spätestens nach sechs Monaten vorzunehmen (Ausnahme: Richterliche Anordnung zur Datenspeicherung).

6. Orte nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft
Das Versammlungsrecht kann an Orten und an Jahrestagen, die an die national-sozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, eingeschränkt werden. Aus Sicht der Gewerkschaften rechtfertigt die besondere historische Verpflichtung für den Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit, so wie im Versammlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geschehen.

7. Bannmeile
Die Gewerkschaften plädieren dafür, das antiquierte niedersächsische Bannmeilengesetz aufzuheben, so wie in vielen anderen Bundesländern bereits geschehen. Es muss zukünftig möglich sein, auch in unmittelbarer Nähe des Niedersächsischen Landtages zu demonstrieren, da gerade hier der Ort von Gesetzgebung und politischer Debatte ein symbolisch herausragender Ort ist.

8. Straf- und Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen das Versammlungsgesetz sind auf verhältnismäßige Sanktionen zu beschränken. Die Gewerkschaften lehnen eine Ausweitung der Straf- und Bußgeldtatbestände ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Eilentscheid vom Februar 2009 entschieden ab. @





zurück

(Anmerkung 1)
Bezüglich der Verhängung von die Versammlungsfreiheit einschränkenden Auflagen orientieren sich die Gewerkschaften an den Maßstäben des Niedersächsischen Verwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 09.05.2009 (Aktenzeichen 11 ME 260/09, 1 B 122/09) und erwarten, dass diese Haltung sich auch in einem neuen Versammlungsgesetz wieder findet: "Die behördliche Eingriffsbefugnis setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung in der vom Antragsteller beantragten Form voraus. Die unmittelbare Gefährdung wiederum setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Außerdem müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage einer Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus."

 

- zurück




      anti-atom-aktuell.de