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Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26.11.2009 Atomtransporte über niedersächsische Häfen Anfrage des Abgeordnete Kurt Herzog (DIE LINKE) Die angekündigten Transporte von MOX-Brennelementen von Sellafield nach Grohnde sorgen bei der niedersächsischen Bevölkerung zunehmend für Unruhe. Mehrere Kommunen mit Hafenanlagen haben inzwischen Beschlüsse gefasst, keine solchen Transporte mehr über ihre Häfen zulassen zu wollen. Ich frage die Landesregierung:
Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Transporte von MOX-Brennelementen werden wie andere Transporte auch von privaten Unternehmen organisiert und durchgeführt. Diese entscheiden unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, welche Verkehrsmittel, Wege und gegebenenfalls Häfen im Einzelnen genutzt werden sollen. Dabei sind die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und -auflagen zu beachten. Für das Einbringen von Gefahrgütern einschließlich radioaktiver Stoffe in Häfen besteht seitens der Verantwortlichen eine Melde- und Auskunftspflicht der Hafenbehörde gegenüber. Die Hafenbehörde hat keine Befugnis, Informationen über solche Umschläge in Häfen an Dritte weiterzugeben. Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundsätzlich sind alle Häfen geeignet, sofern das für einen Transport über See eingesetzte Schiff den einzelnen Hafen anlaufen kann. Das ist abhängig von den Abmessungen des Schiffes (Länge, Breite, Tiefgang). Weiter müssen im Hafen die für die Transportart passende Infrastruktur und Umschlageinrichtungen vorhanden sein. Zu 2.: Die folgenden Zuständigkeiten für einen Umschlag sind gegeben:
Zu 3.: Die Beförderung radioaktiver Güter unterliegt den Bestimmungen des Atomrechts. Für die Erteilung der Genehmigung zur Beförderung von Kernbrennstoffen gemäß § 4 Atomgesetz (AtG) ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig. Die Genehmigung erfasst dabei auch den Umschlag von Kernbrennstoffen im Hafen, da dies einen Teil der Beförderungskette darstellt. Liegt diese Genehmigung vor und werden darüber hinaus keine Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere des Gefahrgutrechts festgestellt, besteht für die Hafenbehörde keine Rechtsgrundlage für ein Verbot des Umschlags. Ein Umschlagverbot durch die Hafenbehörde kann auf Grundlage des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes oder der Niedersächsischen Hafenordnung nur ausgesprochen werden, wenn Verstöße gegen Anordnungen, Auflagen oder gegen sonstige Rechtsvorschriften festgestellt werden oder wenn notwendige Genehmigungen nicht vorliegen, soweit dieses zur Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten erforderlich ist. Dabei ist jedoch im Einzelfall stets zu prüfen, ob ein Verbot verhältnismäßig wäre. Davon unberührt bleibt die Anordnungsbefugnis der atomrechtlich zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 19 Abs. 3 AtG.@ | ||
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