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Bundesumweltminister Sigmar Gabriel legt
überarbeiteten Entwurf für Sicherheitsanforderungen
an die Endlagerung radioaktiver
Abfälle vor – Grünes Licht für Gorleben? von Wolfgang Ehmke Am 29. Juli 2008 legte das Bundesumweltministerium einen ersten Entwurf der „Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle“ vor und forderte zur Diskussion auf. Anlass war das Endlagersymposium in Berlin, auf der 400 Interessierte im Oktober Gelegenheit bekamen, den Entwurf zu kommentieren. Im März 2009 wurde nun eine Neufassung vorgelegt. Kernforderungen des ersten Entwurfs wurden fortgeschrieben, Bezug nehme ich auf die Neufassung. Eine erste Durchsicht des Entwurfs zeigte, dass weiterhin – wie erwartet - von einem Mehrbarrieresystem abgerückt wurde. Das gewählte Wirtsgestein – der „einschlusswirksame Gebirgsbereich“, wie es in dem Entwurf heißt – soll im Zusammenwirken mit geotechnischen Verschlüssen (Schachtverschlüsse, Dämme und Versatz) nunmehr allein gewährleisten, dass die Biosphäre nicht radioaktiv belastet wird. Bisher galt, dass neben dem gewählten Wirtsgestein in tiefen geologischen Formationen wie Salz, Ton oder Granit nicht nur technische, sondern auch weitere natürliche Barrieren einen sicheren Einschluss des Atommülls gewährleisten sollten. In der Gorleben-Debatte kam dem Deckgebirge bekanntlich eine weitere gewichtige natürliche Barrierefunktion zu. Nicht nur Wassereinbrüche und das Absaufen eines Endlagers müssten ausgeschlossen werden, so ist es im Entwurf nachlesbar. Das ist eigentlich lapidar und wurde auch für die beiden Atommülldeponien Asse II und Morsleben, die trotz aller „Sicherheitsanalysen“ gerade absaufen und/oder einsturzgefährdet sind, in der Planungsphase ausgeschlossen. So schnell holt die Realität die Planer an ihren Büros ein. Wie sieht es hingegen mit den Rinnsälen und Wasseräderchen, den Wasserwegsamkeiten aus, wenn jetzt für eine Million Jahre Sicherheit versprochen wird? Doppelt hält besser! Man braucht, um es bildhaft zu sagen, Gürtel und Hosenträger. Rückt Sigmar Gabriel von diesem Prinzip ab, weil Gorleben dann automatisch aus dem Kreis möglicher Standorte ausscheidet? Zu vermuten ist „ja“, denn unvergessen ist seine Position, andere Standorte müssten sich förmlich „aufdrängen“, damit auf Gorleben verzichtet werden könne. Wiederholt hatten Fachleute auf das Manko verwiesen, dass wasserführende Schichten direkt auf dem Salzgestein liegen („Gorlebener Rinne“) und keine hinreichende Abschirmung durch Ton vorhanden ist. Da drängt sich eine alarmierende Parallele zum absaufenden Atommülllager Asse II auf! Schließlich plädierte Sigmar Gabriel für ein Versuchslabor in Gorleben und außerdem, Gorleben mit anderen Standorten zu vergleichen. Eine solche Prämisse, dass die Endlagersuche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ohnehin einen Vergleich voraussetzt, fehlt jedoch. Auch in der Neufassung der „Sicherheitsanforderungen“ vom 18.03.2009 fehlt ein solcher Hinweis. Wie sieht es mit den Schutzzielen aus? Unter 3. „Zweckbestimmung und allgemeine Schutzziele“ versprechen die Autoren einen dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt vor der ionisierenden Strahlung und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle und streben die „Vermeidung unzumutbarer Lasten und Verpflichtungen für zukünftige Generationen“ an. Eine Million Jahre Sicherheit soll gewährleistet werden. Doch diese Hybris findet in dem Kapitel 6. „Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen“ seine Grenze. „Für den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen bei Einlagerungsbetrieb und Stilllegung des Endlagers gelten die einschlägigen Vorschriften des Atomgesetzes mit seinen Verordnungen. Dabei ist das jeweils gültige kerntechnische Regelwerk sinngemäß anzuwenden. Die Strahlenschutzverordnung enthält allerdings keine Kriterien, mit denen der Schutz zukünftiger Generationen vor ionisierender Strahlung zu bewerten ist. Diese werden im Folgenden festgelegt. 6.1 Maßgeblich für den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen nach der Stilllegung des Endlagers ist die Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs. Die radioaktiven Abfälle müssen in diesem Gebirgsbereich so eingeschlossen sein, dass sie dort verbleiben und allenfalls geringe definierte Stoffmengen diesen Gebirgsbereich verlassen können. 6.2 Für die Phase nach Abschluss der Stilllegungsmaßnahmen ist zu zeigen, dass für wahrscheinliche Entwicklungen (siehe auch Szenarien) das vom Endlager ausgehende zusätzliche Risiko eines Menschen kleiner als 10-4 ist, im Laufe seines Lebens einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden durch die geringen aus dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich freigesetzten Mengen an Radionukliden zu erleiden. Dieser Risiko-Indikator bezieht sich auf Einzelpersonen, die während der gesamten Lebenszeit exponiert werden und für deren Lebenszeit die heutige Lebenserwartung zugrunde gelegt wird. 6.3 Bei unterstelltem Eintreten einer weniger wahrscheinlichen Entwicklung darf das vom Endlager ausgehende zusätzliche Risiko für einen dadurch betroffenen Menschen nicht höher als 10-3 sein, im Laufe seines Lebens einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden durch aus dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich freigesetzte Radionuklide zu erleiden. Für diese Entwicklungen sind höhere Freisetzungen radioaktiver Stoffe zulässig, da das Eintreten solcher Entwicklungen eine geringere Wahrscheinlichkeit aufweist.“ Das heißt, in einer zeitlich und räumlich überhaupt nicht einmal näher umrissenen Zukunft (300, 5000, 100.000 Jahre?) wird unseren Nachfahren zugemutet, dass im Normalbetrieb auf 10.000 Menschen ein Krebstoter und bei einem „Störfall“ auf Tausend Menschen ein Krebstoter kommt. Das konterkariert alle „hehren“ Schutzziele. Ein weiterer Schwachpunkt ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die Nachwelt vor den Gefahren der radioaktiven Strahlen gewarnt werden kann. Diesen Aspekte behandelt das Kapitel Dokumentation und da heißt es: „10.2. Für die Zeiten nach Verschluss des Endlagers sind vor Stilllegung des Endlagers Regelungen für Umfang, Erhalt und Zugänglichkeit der aufzubewahrenden Dokumentation durch den Bund im Benehmen mit der Genehmigungsbehörde zu treffen. Vollständige Dokumentensätze sind mindestens bei zwei unterschiedlichen geeigneten Stellen aufzubewahren. Bei Form und Ort der Aufbewahrung ist kontinuierlich dafür Sorge zu tragen, dass alle Dokumentensätze jederzeit mit aktuell verfügbarer Technik ohne erheblichen Aufwand zugänglich sind. Das Prinzip der Diversität ist zu beachten. Die nach Verschluss des Endlagers aufzubewahrende Dokumentation muss alle Daten und Dokumente aus der während des Betriebs fortgeschriebenen Dokumentation enthalten, die für die Information zukünftiger Generationen relevant sein könnten. Hierzu gehören insbesondere Informationen darüber, welcher Bereich in der Umgebung des Endlagerbergwerks vor menschlichen Eingriffen in den tiefen Untergrund geschützt werden muss bzw. welche Eingriffe mit besonderen Auflagen versehen werden müssen.“ Gemessen an der selbst gestellten Aufgabe, für eine Million Jahre Sicherheit zu suggerieren, ist diese semiotische Leistung des Entwurfs mangelhaft. Unabhängig von unserer Position, die die Stilllegung der Atomkraftwerke als Voraussetzung für eine konstruktive Debatte betrachtet, müssen wir uns argumentativ und demonstrativ einmischen. Glück auf!@ | ||
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