Joint Implementation und Clean Development Mechanism

Remoderne Formen des Ablasshandels

von Achim Brunnengräber

Die Idee der beiden Instrumente ist einfach: Regierungen oder Firmen, die ihre Emissionen reduzieren müssen, können ihren Pflichten nachkommen, indem sie Klimaschutzmaßnahmen in einem anderen Land durchführen. Bei Joint Implementation (JI) geht es um Projekte von Industrieländern in einem anderen Industrieland und beim Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism; CDM) um Projekte von Industrieund Entwicklungsländern in einem anderen Entwick-lungsland. In Frage kommen etwa die Hilfe beim Bau von Kraftwerken und Windkraftanlagen oder Wiederaufforstungsprojekte. Die auf diese Weise eingesparten bzw. im Falle der Aufforstungsprojekte gebundenen (siehe Abschnitt 5.3.) Emissionen können auf das Konto des investierenden Landes als Gutschrift verbucht und von den internationalen Reduktionspflichten abgezogen werden. Auf diese Weise soll den Ländern ein kostengünstiger Klimaschutz ermöglicht werden, zumal es als irrelevant angesehen wird, in welchem Land die Treibhausgase emittiert bzw. deren Emissionen reduziert werden. Als ökonomisch effizient gilt es hingegen, die Maßnahmen in denjenigen Ländern und Regionen durchzuführen, in denen mit einem bestimmten Budget die größten Emissionsreduktionen erreicht werden können.

Zu Beginn der offiziellen Klimaverhandlungen erteilten die Regierungen der Entwicklungsländer dem Instrument dennoch eine Absage, weil sie es als Form des modernen Ablasshandels ansahen (Michaelo-wa 1997: 256). In Kyoto wollten die G77 und China ihre Einwilligung nur dann geben, wenn die Industriestaaten die ersten Schritte zur Emissionsreduktion übernehmen und nur einen Teil der international vereinbarten Reduktionsverpflichtungen außerhalb des eigenen Landes erfüllen könnten. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass die nationale Verantwortung für den Klimaschutz aufgeweicht und die eigentliche Problembearbeitung in die Entwicklungsländer verschoben wird. Solche Überlegungen berührten noch das (Un-)Gerechtigkeitsproblem zwischen den Industrie- und den Entwicklungsländern, das aus den unterschiedlichen Betroffenheiten und Ursachenstrukturen resultiert. Im weiteren Verlauf der Klimaverhandlungen wurden solche Überlegungen immer mehr von technischen Fragen abgelöst.

Bei der COP 1 1995 in Berlin wurde zunächst eine Pilotphase vereinbart, in der die Reduktionen nicht gutgeschrieben werden durften. Auch wurden für die Pilotphase weder explizite Ziele noch konkrete Kriterien zur Berichterstattung genannt, die es ermöglicht hätten, unterschiedliche Projekte zu vergleichen. Es existierte lediglich ein gemeinsames Berichtsformat. Ein durchschlagender Erfolg der Erpro-bungsphase blieb dann auch aus (Michaelowa 1997: 259, Herold 1998: d1). Viele verfahrenstechnische und naturwissenschaftliche Details blieben auch in der Folge ungeklärt. So wurden etwa die notwendigen Berechnungsmethoden noch nicht standardisiert, weshalb sich nicht eindeutig klären lässt, wie viele Emissionen bei einem gegebenen Projekt eingespart werden. 1998 bei der COP 4 in Buenos Aires bestand darüber hinaus die Befürchtung, dass einige Regierungen eigene Regeln zur Berechnung der Reduktionen festlegen könnten, bzw. – da keine Vereinbarungen der Vertragsstaaten existierten – der Mechanismus willkürlich angewendet werden könnte. Mitnahmeeffekte wären dann ein Leichtes, d.h. dass Projekte wie große Wasserkraftwerke, die auch ohne CDM wirtschaftlich sind und ohnehin durchgeführt werden, als CDMMaßnahme deklariert werden könnten.

Mit dem Beschluss der COP 6 wurde nun zumindest ausgeschlossen – was lange Zeit eine offene Frage war – , dass Atomkraftwerke im CDM und bei JI berücksichtigt werden können. Bei der COP 7 wurde darüber hinaus – um den Start von CDM-Projekten zu gewährleisten – ein CDM-Exekutivrat gewählt, der über Richtlinien und Methodologien von Projekten entscheidet sowie Projektanträge registriert und prüft. Bei JI hingegen soll nur dann ein Aufsichtsgremium aktiv werden, wenn das Gastland seine Berichtspflicht nicht erfüllt. Andernfalls kann es selbst das Registrierungsund Überprüfungsverfahren durchführen. Die oben angeführten Probleme mit den flexiblen Mechanismen sind mit dieser Regelung im einzelnen noch nicht aus der Welt geräumt. Sie wurden lediglich anderen Gremien überantwortet, die nun die Konkretisierung der Instrumente voranbringen soll. @

   Grafik: Harish Murti
 

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