Der BGS darf DemonstrantInnen nicht die Kosten für seine Einsätze in Rechnung stellen.

Strich durch die Rechnung

von Ute Bertrand, Hamburg

Die Aktion gegen den CASTOR-Transport ist vorbei, die AktivistInnen sind längst wieder zuhause. Monate später finden sie plötzlich Post in ihrem Briefkasten. Absender ist das BGS-Präsidium Nord. Es schreibt, weil es Geld will. Geld dafür, dass Bundesgrenzschützer DemonstrantInnen von den Bahngleisen geholt haben, um die Bahnstrecke für gefährliche Atommülltransporte wieder frei zu bekommen. Die AktivistInnen wehren sich gegen die Zahlungsaufforderungen vor Gericht – und haben nun Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied am 22. Februar 2005, dass die AktivistInnen, die sich aus Protest gegen Atommülltransporte im Gleisbett angekettet hatten, für die Einsatzkosten des Bundesgrenzschutzes nicht zahlen müssen.

Unter den KlägerInnen waren auch ROBIN WOODlerInnen, die sich im März 2001 auf der CASTOR-Strecke nach Gorleben an einem im Gleisbett eingelassenen Betonblock angekettet hatten. Die Aktion im wendländischen Örtchen Süschendorf hatte damals weltweit für Aufsehen gesorgt und die Aufmerksamkeit auf den Widerstand gegen die verfehlte rot-grüne Atompolitik in Deutschland gelenkt. Die Weiterfahrt des Zuges verzögerte sich damals um rund 17 Stunden. Beamte des Bundesgrenzschutzes (BGS) arbeiteten mit schwerem Gerät daran, den Betonblock abzutragen und die AtomkraftgegnerInnen aus dem Weg zu räumen. Monate später bekamen die AktivistInnen die Rechnung dafür. Der BGS machte Kosten vor allem für Personal, aber auch für Fahrzeuge und eingesetzte Geräte geltend. Die Liste ist lang und umfasst Posten wie ein Heizgebläse à 16,50 DM, drei Handweitleuchten à 2,00 DM pro Tag, vier Gehörschutzkappen für 3,00 DM und Verpflegungskosten für vier Aktivisten von 40 DM. Das ergab summa summarum: 14.301, 28 DM bzw. 7.312,12 Euro.

Die Betonblock-AktivistInnen sowie fünf weitere Beteiligte anderer Ankettaktionen gegen CASTOR-Transporte klagten gegen die Leistungsbescheide des Bundesgrenzschutzes – und gewannen! Das Verwaltungsgericht Schleswig bestätigte, dass es sich bei den Aktionen im Gleisbett um Versammlungen handelte, mit dem Ziel, die Kritik an der Atomkraftnutzung öffentlich zum Ausdruck zu bringen. Diese Versammlungen waren durch Artikel acht des Grundgesetzes besonders geschützt. Die Polizei hätte die Versammlungen vor einer Räumung ausdrücklich für aufgelöst erklären müssen. Dies geschah jedoch in keinem Fall.

Versammlungen auf Bahngleisen sind grundrechtlich geschützt

„Die Auflösung einer Versammlung ist keine leere Formalie. Bürger müssen darauf vertrauen können, dass sie vor Ort erfahren, ob die Versammlung unter dem Schutz des Grundgesetzes steht oder nicht“, argumentierte Rechtsanwältin Karen Ullmann, die mehrere AtomkraftgegnerInnen vor Gericht vertrat. „Sonst besteht die Gefahr, dass sich viele gar nicht mehr zu Demonstrationen trauen.“ So sahen es auch die Schleswiger RichterInnen. „Zweck der Auflösungsverfügung sei es, den Versammelten unmissverständlich vor Augen zu führen, dass sie nicht mehr durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit privilegiert sind und ihnen letzte Reaktionsmöglichkeiten zu eröffnen.“ Das hohe verfassungsrechtlich verbürgte Gut der Versammlungsfreiheit erfordere, „dass der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von Versammlungsteilnehmern ein ganz besonderer Schutz beigemessen werde“.

Der Schutz besteht – so stellte das Gericht unter Vorsitz von Richter Greve klar - auch für Versammlungen auf Bahngleisen, deren Betreten von vornherein ordnungswidrig sei. Versammlungen, die bereits im Vorfeld verboten worden seien, stünden ebenfalls unter dem Schutz des Grundgesetzes. Dies ist insbesondere fürs Wendland relevant, wo alljährlich rund um die CASTOR-Transporte Demonstrationen pauschal verboten werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht allerdings die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Der BGS hat in dem Fall eine grundlegend andere Meinung. Er vertrat in Schleswig die Ansicht, die Ankettaktionen seien schon deshalb keine Versammlungen gewesen, weil sie auf dem Privatgelände der Deutschen Bahn stattgefunden hätten - und somit nicht im öffentlichen Raum. Die Deutsche Bahn AG sei nicht verpflichtet, Demonstrationen auf ihrem Betriebsgelände, wozu die Bahngleise gehören, zu dulden. „Bahnanlagen dienen dem allgemeinen Verkehrsgebrauch, Versammlungs- und Demonstrationszwecke liegen außerhalb der Widmung der Bahnanlagen“, argumentierte der BGS.

Scharfmacher Schily lief ins Leere

Die fünf RichterInnen der dritten Kammer des Verwaltungsgerichtes Schleswig überzeugte das nicht. Die Ankettaktionen waren Versammlungen, die die Polizei nicht ordnungsgemäß aufgelöst hatte. Deshalb seien die Kostenforderungen des BGS unzulässig.

Damit ist auch ein Vorstoß von Bundesinnenminister Schily gescheitert. Er hatte kurz nach der Betonblock-Aktion eigens einen Erlass zu Castor-Einsätzen geschaffen: zur „Inanspruchnahme von Störern auf Kosten-/Schadenersatz“. „Schily wollte mit seinem Erlass erreichen, dass die Atomkraftgegner auch finanziell abgestraft werden. Doch diese Rechnung ging nicht auf“, kommentiert Jürgen Sattari, Vorstandssprecher von ROBIN WOOD. Was aber haben DemonstrantInnen zu erwarten, wenn Polizisten künftig – gesetzestreu - Versammlungen auflösen, bevor Bundesgrenzschützer Boschhämmer und Trennschleifer zum Einsatz bringen? Die Verhandlung förderte viele triftige Gründe zu Tage, warum es auch dann für den BGS schwierig werden dürfte, DemonstrantInnen für seine Einsätze blechen zu lassen. Strittig ist nämlich die Rechtsgrundlage. Beim BGS gibt es keine Gebührenordnung, auf deren Grundlage originäre Polizeikosten geltend gemacht werden könnten. Insbesondere die Dienstbezüge des eingesetzten Personals, die den größten Batzen in den Rechnungen ausmachten, können – so Anwältin Ullmann - nicht auf die DemonstrantInnen abgewälzt werden.

Außerdem müsste der BGS im einzelnen nachweisen, ob alle Kosten tatsächlich notwendig waren. So waren jeweils nur zwei Beamte damit beschäftigt, die Angeketteten zu lösen, abgerechnet wurden aber zum Teil Personalkosten für 28 Kollegen. Im übrigen sind die Beamten bei CASTOR-Transporten ohnehin im Einsatz, um die hochgefährliche Fracht auf ihrem Weg durch Europa zu schützen. Sie reisen nicht eigens an, wenn es Protestaktionen gibt. Die Kosten entstünden also sowieso.

Blechen für die eigene Strafverfolgung?

Der BGS versuchte auch, Kosten der Strafverfolgung, wie z.B. für Videoaufnahmen, den DemonstrantInnen aufzubürden. Für die eigene Strafverfolgung muss aber niemand persönlich zahlen. Das wird aus Steuermitteln finanziert. Der Logik des BGS folgend, müsste sonst auch ein Dieb, der sich erwischen lässt, nachher dafür aufkommen, dass die Polizei ihn gestellt hat.

Über den Charakter der Betonblock-Aktion wird auch in Zukunft, Jahre nach der Aktion, weiter vor Gericht gerungen werden. Denn – anders als das Verwaltungsgericht – sahen die Strafgerichte in der Aktion keine grundrechtlich geschützte Versammlung, sondern eine Störung öffentlicher Betriebe. Das ist ein Straftatbestand, der sich im Gesetzbuch im Kapitel der „Gemeingefährlichen Straftaten“ findet. Die „Fünf von Süschendorf“ haben deshalb Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. (Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig: 3 A 43/03 u.a.)@

Spendenkonto:
Ermittlungsausschuss Gorleben
Kto.-Nr. 129 45 300
Volksbank Clenze, BLZ 258 619 90
Stichwort: „Beton-Prozess“

Ute Bertrand
ROBIN WOOD-Pressestelle
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