| Richter legen Mindeststandards fest - „Saubere und ordentliche Bedingungen“ erforderlich
„Menschenwürdige“ Ingewahrsamnahme unter freiem Himmel Bei „Ingewahrsamnahmen“ unter freiem Himmel muss die Polizei für „menschenwürdige und zumutbare Bedingungen“ sorgen, ansonsten ist ein Polizeikessel „von Anfang an rechtswidrig“, hat das Amtsgericht Dannenberg kürzlich entschieden. Geurteilt wurde über die „Freiheitsentziehung“ eines Demonstranten im „Laaser Kessel“ beim CASTOR-Transport am 13. November 2002 (Aktenzeichen 39 XIV 512/02 L). Mit dieser Entscheidung hat das Gericht Neuland betreten: zum ersten Mal wurden konkrete Anforderungen an eine Ingewahrsamnahme formuliert: Für die Eingeschlossenen müsse es möglich sein, den „natürlichen Grundbedürfnissen“ sobald möglich „unter sauberen und ordentlichen Bedingungen“ nachkommen zu können. Sollte die Polizei aufgrund ihrer personellen und materiellen Ausstattung dazu nicht in der Lage sein, so müsse „die Ingewahrsamnahme von vornherein unterbleiben“. ![]() Jedem Polizeikessel wohne „bereits von vornherein eine Tendenz inne, den menschlichen Achtungsanspruch“ und damit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen. Die Bedingungen eines Polizeikessels - wie „zusammengetriebenes Vieh“ auf eng begrenztem Raum festgehalten und Witterungseinflüssen ausgesetzt zu sein, in der Regel ohne Verpflegung, Getränke und hygienischer Toilettenbenutzung eingeschlossen zu sein - hätten eine enorme physische und psychische Belastung zur Folge. So gerate Einkesselung schnell zur „erniedrigenden Strafaktion“. Dies dürfe aber nicht sein. „Spätestens zwei Stunden nach Beginn der Einschließung“ muss Folgendes gewährleistet sein:
![]() Im verhandelten Fall des „Laaser Kessels“ standen für die 724 in der Straßentransportnacht Eingeschlossenen erst nach längerer Zeit zwei Toilettenwagen zur Verfügung, Heißgetränke und Nahrung wurden von Außenstehenden in den Kessel gereicht - aber nicht genug für alle. „Zwei Kisten Wolldecken reichen nicht für 724 Leute aus“, so Amtsrichter Hobro-Klatte in seiner schriftlichen Urteilsbegründung. Die Entscheidung des AG Dannenberg v. 22.7.04 ist noch nicht rechtskräftig. PM-BI Lüchow-Dannenberg vom 16.09.2004
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