| Amtsgericht: Ingewahrsamnahme nach Sitzblockade war rechtswidrig
Polizei-Vorgehen erneut gerügt Der üblichen Praxis der Polizei bei Ingewahrsamnahmen von Demonstranten ist durch einen Richterspruch erneut ein Riegel vorgeschoben worden: Das Amtsgericht Dannenberg hatte einen Fall aus dem November 2001 zu beurteilen und kommt in seinem Urteil vom 28. Januar sogar zu dem Schluss, dass die Ingewahrsamnahme eines Mannes aus Banzau vor allem hinsichtlich des Grundes der Freiheitsbeschränkung - nämlich einer Sitzblockade - rechtswidrig gewesen sei. Bisher hatten die Gerichte lediglich die Dauer einer Inhaftierung gerügt, zumal wenn sie ohne Anhörung des Demonstranten und ohne richterlichen Beschluss angeordnet wurde. Castor-Gegner Hermann Klepper hatte am Nachmittag des 13. November 2001 zusammen mit rund 200 Menschen an einer friedlichen Sitzblockade am Ortsausgang von Laase in Richtung Gorleben teilgenommen. Die Ingewahrsamnahme des Klägers erfolgte laut Sammelbericht um 17.05 Uhr. Aber erst am nächsten Morgen um 8.38 Uhr wurde der 61-Jährige aus der Gefangenensammelstelle entlassen, eineinhalb Stunden, nachdem der Castor-Konvoi das Zwischenlager Gorleben erreicht hatte. Auf eine nachträgliche persönliche Anhörung des Betroffenen verzichtete das Amtsgericht Dannenberg. Denn Richter Rüdiger Hobro-Klatte stellt klar: „Die Freiheitsbeschränkung war hier von Anfang an, also bereits dem Grunde nach, rechtswidrig.“ So stellt das Gericht in seinem Beschluss auch gar nicht auf die überlange Dauer der Freiheitsentziehung ab, sondern die Bezirksregierung wird belehrt, dass eine Person laut niedersächsischem Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) nur in Gewahrsam genommen werden kann, wenn dies unerlässlich ist, „um eine unmittelbare bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern“. Eine einfache Sitzblockade, deren Räumung passiv-friedlich verlaufe, erfülle aber nicht den Tatbestand der Nötigung. Das Amtsgericht Dannenberg stützt sich in seinem Beschluss auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2001. Bleibt, dass das Verhalten der Blockierer lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, denn weder sei von den DemonstrantInnen ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr noch eine Sachbeschädigung erfolgt oder zu erwarten gewesen. Bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte liege im Übrigen die Beweispflicht bei der Polizei. Es seien aber hinsichtlich des Betroffenen „keine Anhaltspunkte ersichtlich“, dass eine weitere Sachaufklärung drei Jahre später ein anderes Bild vom Verlauf der Blockade bzw. der Räumung ergeben könnte. Hermann Klepper möchte, gestützt auf dieses Urteil, aber mehr als nur Recht bekommen. Er erwägt eine Schadensersatzklage, denn das stundenlange Eingesperrtsein habe er als sehr entwürdigend angesehen. Ende |