| Die Pflicht zur persönlichen Anhörung durch den Richter bei Freiheitsentziehungen ist zwingend.
Nicht ohne richterliche Anhörung von Karen Ullmann, Hamburg, RechtsanwältinHerr Amtsgerichtsdirektor Reif braucht nicht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zu warten, um zu wissen, wie mit Massenfestnahmen in Zukunft umgegangen werden muss (und auch in der Vergangenheit hätte umgegangen werden müssen). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden: Die Pflicht zur persönlichen Anhörung durch den Richter bei Freiheitsentziehungen ist zwingend. Sie dient nicht nur dem Grundrecht auf rechtliches Gehör, sondern ist unverzichtbarer Bestandteil der richterlichen Sachverhaltsaufklärung - BVerfGE 58, 208 (222) und 61, 123 (125). Auch das Oberlandesgericht Celle hat sich schon einmal mit dem Thema befasst. Diese Entscheidung wurde dem Amtsgericht Dannenberg, Außenstelle Neu Tramm, am Vormittag des 13. November 2002, also während der heißen Phase des Castor-Transportes, mit dem Vermerk "Bitte sofort vorlegen" von der Bezirksregierung übersandt. Die Entscheidung stellt fest, dass Betroffene ein eigenes Recht haben, während des Gewahrsams die sofortige richterliche Überprüfung der Freiheitsentziehung zu beantragen. Dies ist ohnehin die (bei Castor-Transporten regelmäßig missachtete) Pflicht der Polizei. Denn normalerweise muss jeder Freiheitsentziehung eine richterliche Entscheidung vorausgehen. Nur wenn dies wegen "Gefahr im Verzug" nicht möglich ist, darf und muss sie unverzüglich nachgeholt werden. Passiert dies nicht, ist die Freiheitsentziehung rechtswidrig. Daran kann auch eine verspätete richterliche Anhörung nichts mehr ändern. Das Gericht muss in einem solchen Fall die sofortige Freilassung anordnen; gegebenenfalls ohne Anhörung der Betroffenen. Denn keinesfalls darf die Pflicht zur Anhörung dazu benutzt werden, eine Person länger als notwendig festzuhalten. Logistische Probleme der Polizei oder des Gerichts sind nicht geeignet, eine Freiheitsentziehung zu begründen. Ist es nicht möglich, die gefangenen Personen menschenwürdig unterzubringen und zu versorgen und sie unverzüglich einem Richter oder einer Richterin vorzuführen, ist die Freiheitsentziehung rechtswidrig. Bekommt, ein zuständiger Richter Erkenntnis von einer solchen rechtswidrigen Freiheitsentziehung, ist es seine Pflicht, diese Freiheitsentziehungen unverzüglich durch Beschluss für rechtswidrig zu erklären und die Freilassung anzuordnen. Jede Freiheitsentziehung muss individuell begründet werden. Es ist nicht zulässig, mit einer pauschalen Gefahrenprognose Hunderte von Menschen einzusperren. Darauf hat erst kürzlich das Amtsgericht Uelzen hingewiesen. Um effektiven. Grundrechtsschutz zu gewährleisten, muss das Gericht den massenhaft rechtswidrigen Freiheitsentziehungen durch die Polizei durch ebensolche Massenbeschlüsse begegnen. Anstatt dessen wartet das Gericht auf Akten von der Polizei und ignoriert dabei die persönlichen Anträge der Betroffenen.@ Ende |