Robin Wood warnt vor Kriminalisierung des gewaltfreien Widerstands

CASTOR-Gegner wollen vors Bundesverfassungsgericht

PM von Robin Wood vom 13.8.03

Die vier Atomkraftgegner, die sich im März 2001 zusammen mit einer jungen Frau an einer öffentlichkeitswirksamen Ankettaktion auf der CASTOR-Strecke nach Gorleben beteiligten, wollen gegen ihre Verurteilung Verfassungsbeschwerde einlegen.

Die vier Aktivisten von ROBIN WOOD und aus dem wendländischen Widerstand waren vor dem Lüneburger Landgericht wegen Störung öffentlicher Betriebe (§316b) zu Geldstrafen zwischen 350 und 1155 Euro verurteilt worden und hatten dagegen Revision beim Oberlandesgericht Celle eingelegt. Gestern schmetterte das OLG Celle ihre Revision ab. Obendrein folgten die Celler Richter einem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft und verwiesen den Fall zurück an das Lüneburger Landgericht. Begründung: Es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob durch die Ankettaktion nicht doch der Lokführer des CASTOR-Zugs genötigt worden sei. Außerdem habe das Landgericht bei der Strafzumessung nicht nachvollziehbar zwischen den Angeklagten differenziert.

"Das Urteil ist in seiner Begründung diffus und weltfremd", sagt Jürgen Sattari, Vorstandssprecher von ROBIN WOOD. "Wir können weder nachvollziehen, warum erneut vor Gericht über die Verwerflichkeit der Aktion verhandelt werden soll, noch warum durch die Aktion ein öffentlicher Betrieb gestört worden wäre. Eine Aktion, bei der Menschen aus gutem Grund ruhig und ohne andere zu gefährden im Gleisbett liegen, wird mit dem Paragrafen 316b verfolgt, der auf gemeingefährliche Sabotageakte gemünzt ist und zu den Katalogstraftaten des Paragrafen 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) zählt. Ein solches Urteil zielt auf Einschüchterung und Abschreckung des Widerstandes. Es trifft die Zivilgesellschaft im Kern. Deshalb setzt sich ROBIN WOOD dafür ein, dass möglichst viele Institutionen der Zivilgesellschaft die Verfassungsbeschwerde der vier unterstützen."

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Teil des Urteils, der seit gestern rechtskräftig ist. Das Gericht erklärte es für erwiesen, dass durch die Ankettung auf der Schienenstrecke der öffentliche Verkehr der Bahn gestört worden sei. Dabei war die Strecke damals gerade wegen des CASTOR-Transports für den öffentlichen Verkehr komplett gesperrt und von mehreren zehntausend Polizisten bewacht. Der Atommülltransport war dem Charakter nach ein Werksverkehr der Atomindustrie. Fälle wie die Betonblock-Aktion trotzdem nach dem Paragrafen 316b zu bestrafen, führt dazu, dass diese Rechtsvorschrift überdehnt und zum Gummiparagrafen gemacht wird - mit gefährlichen Folgen.@

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