Die geplante Genehmigung für Interims- bzw. Zwischenlager wirft ein bisher nicht geprüftes, verfassungsrechtliches Problem auf

Dezentrale Endlager

von Dr. Walter Sieber

Bekanntlich wurde schon in der Ägide Kohl und auf Betreiben von Frau Merkel die Errichtung von Zwischenlagern als Entsorgungsnachweis gesetzlich verankert. Dabei ging der Gesetzgeber von der Einrichtung eines Endlagers aus, das trotz aller Widerstände und der fraglichen Eignung in Gorleben errichtet werden sollte. Inzwischen hat die rotgrüne Regierungskoalition erhebliche Zweifel an der Eignung des Standortes Gorleben, die sich im bekannten Moratorium äußerten. Unter diesen Voraussetzungen stehen die anstehenden Genehmigungen für Zwischen- und Interims-Lager rechtlich auf wackeligen Füssen. Zwar äußerte die Regierung ihre Absicht, ein Endlager in den nächsten 40 - 50 Jahren zu errichten. Aber dies ist eben nur eine Absichtserklärung.

Bei den Erörterungen gegen die Errichtung von Interimslagern in Neckarwestheim (GKN) bzw. Philippsburg (KKP) unterstellten die Behörden - vertreten vom BfS - ein in Zukunft existierendes Endlager, obwohl hierfür lediglich eine Absichtserklärung vorliegt. Sollte es jedoch - was zu erwarten ist - nicht zur Errichtung eines Endlagers kommen, würden die Zwischenlager das, was wir alle befürchten: Dezentrale Endlager.

Aus den genannten Gründen stellt die Errichtung von Zwischen- bzw. Interims-Lagern einen Verstoß gegen die Grundrechte Art. 2, Satz 2 u. Art. 3, Satz 1 dar; denn unter den gegebenen Umständen würde ein Teil der Bevölkerung Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, die andere nicht zu tragen haben, womit auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Zudem stünde die Genehmigung dieser Lager in eklatantem Widerspruch zum sog. Kalkar-Urteil des BVerfG vom 8. 8. 1978. Ich will hier nicht auf Einzelheiten dieses Urteils eingehen. Verwiesen sei nur auf die Feststellung des BVerfG, dass § 7 Abs.2 Nr. 3 AtG einem dynamischen Grundrechtsschutz dient und dass "Regelungen, die im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führen" schon in Widerspruch zum Grundgesetz geraten können.

Es wäre wünschenswert, wenn die hier angeschnittenen Fragen von den Anwälten der betroffenen Bürgerinitiativen aufgegriffen würden. Bisher wurden diese Probleme noch keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen, obwohl gewisse Erfolgsaussichten bestünden. Ein gutes und erfolgreiches Jahr 2001!

Dr. med. Walter Sieber
Freiherr vom Steinweg 21
74821 Mosbach
Tel. 06261/670 470
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