Die Vereinbarung zwischen Bundesregierung und EVU im Wortlaut

Die Katze ist aus dem Sack

Dokumentation:

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen Entwurf

Gliederungsübersicht

  1. Einleitung
  2. Beschränkung des Betriebs der bestehenden Anlagen
  3. Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit
  4. Entsorgung
  5. Novelle des Atomgesetzes
  6. Sicherung der Beschäftigung
  7. Monitoring
  8. Anhang:

 

  1. Tabelle zu den Strommengen
  2. Erklärung des BMU an RWE zu Biblis A
  3. Periodische Sicherheitsüberprüfung
  4. Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes Gorleben
  5. Summarische Darstellung einer Novelle des Atomgesetzes

I. Einleitung

Der Streit um die Verantwortbarkeit der Kernenergie hat in unserem Land über Jahrzehnte hinweg zu heftigen Diskussionen und Auseinandersetzungen in der Gesellschaft geführt. Unbeschadet der nach wie vor unterschiedlichen Haltungen zur Nutzung der Kernenergie respektieren die EVU die Entscheidung der Bundesregierung, die Stromerzeugung aus Kernenergie geordnet beenden zu wollen.

Vor diesem Hintergrund verständigen sich Bundesregierung und Versorgungsunternehmen darauf, die künftige Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke zu befristen. Andererseits soll unter Beibehaltung eines hohen Sicherheitsniveaus und unter Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen für die verbleibende Nutzungsdauer der ungestörte Betrieb der Kernkraftwerke wie auch deren Entsorgung gewährleistet werden.

Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen, daß der Inhalt dieser Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird. Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieser Eckpunkte einen Entwurf zur Novelle des Atomgesetzes erarbeiten. Bundesregierung und Versorgungsunternehmen gehen davon aus, daß diese Vereinbarung und ihre Umsetzung nicht zu Entschädigungsansprüchen zwischen den Beteiligten führt.

Bundesregierung und Versorgungsunternehmen verstehen die erzielte Verständigung als einen wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Energiekonsens. Die Beteiligten werden in Zukunft gemeinsam daran arbeiten, eine umweltverträgliche und im europäischen Markt wettbewerbsfähige Energieversorgung am Standort Deutschland weiter zu entwickeln. Damit wird auch ein wesentlicher Beitrag geleistet, um in der Energiewirtschaft eine möglichst große Zahl von Arbeitsplätzen zu sichern.

II. Beschränkung des Betriebs der bestehenden Anlagen

1. Für jede einzelne Anlage wird festgelegt, welche Strommenge sie gerechnet ab dem 01.01.2000 bis zu ihrer Stilllegung maximal produzieren darf (Reststrommenge). Die Berechtigung zum Betrieb eines KKW endet, wenn die vorgesehene bzw. durch Übertragung geänderte Strommenge für die jeweilige Anlage erreicht ist.

2. Die Reststrommenge (netto) wird wie folgt berechnet:

  • Für jede Anlage wird auf der Grundlage einer Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren ab [Genehmigung des nuklearen Betriebes] die ab dem 01.01. 2000 noch verbleibende Restlaufzeit errechnet. Für Obrigheim wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12. 2002 vereinbart.
  • Weiterhin wird eine jahresbezogene Referenzmenge zu Grunde gelegt, die für jedes Kraftwerk als Durchschnitt der fünf höchsten Jahresproduktionen zwischen 1990 und 1999 berechnet wird. Die Referenzmenge beträgt für die KKW insgesamt 160,99 TWh/a (ohne Mülheim-Kärlich).
  • Gegenüber diesen Referenzmengen wird für die Restlaufzeit auf Grund der sich fortsetzenden technischen Optimierung, der Leistungserhöhung einzelner Anlagen und der durch die Liberalisierung u. a. veränderten Reservepflicht zur Netzstabilisierung eine um 5,5% höhere Jahresproduktion unterstellt.
  • Die Reststrommenge ergibt sich durch Multiplikation der um 5,5% erhöhten Referenzmenge mit der Restlaufzeit.

Die sich so für die einzelnen KKW ergebenden Reststrommengen sind in der Anlage 1 aufgeführt. Diese Reststrommengen werden im Anhang zur Novelle des AtG verbindlich festgelegt; Ziff. II / 4 bleibt unberührt.

3. Die EVU verpflichten sich, monatlich dem Bundesamt für Strahlenschutz die erzeugte Strommenge zu melden.

4. Die EVU können Strommengen (Produktionsrechte) durch Mitteilung der beteiligten Betreiber an das BfS von einem KKW auf ein anderes KKW übertragen. Zwischen den Verhandlungspartnern besteht Einvernehmen, daß die Flexibilität genutzt wird, um Strommengen von weniger wirtschaftlichen auf wirtschaftlichere Anlagen zu übertragen. Deshalb werden grundsätzlich Strommengen von älteren auf neuere und von kleineren auf größere Anlagen übertragen. Sollten Strommengen von neueren auf ältere Anlagen übertragen werden, bedarf dies des Einvernehmens zwischen den Verhandlungspartnern im Rahmen der Monitoring-Gruppe, (vgl. Ziffer VII) unter Beteiligung des betroffenen EVU; dies gilt nicht bei gleichzeitiger Stilllegung der neueren Anlage.

5. RWE zieht den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich zurück. Ebenso nimmt das Unternehmen die KLage auf Schadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz zurück. Mit der Vereinbarung sind alle rechtlichen und tatsächlichen Ansprüche im ZUsamenhang mit dem Genehmigungsverfahren sowie mit den Stillstandszeiten der Anlage abgegolten.

RWE erhält die Möglichkeit, entsprechend der Vereinbarung 107,25 TWh gemäß Ziffer II/4 auf andere KKW zu übertragen.

Es besteht Einvernehmen, daß diese Strommenge auf das KKW Emsland oder andere neuere Anlagen sowie auf die Blöcke B und C des KKW Gundremmingen und max. 20% auf das KKW Biblis B übertragen wird.

III. Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit

1. Sicherheitsstandard / Staatliche Aufsicht

Unbeschadet unterschiedlicher Einschätzungen hinsichtlich der Verantwortbarkeit der Risiken der Kernenergienutzung stimmen beide Seiten überein, daß die Kernkraftwerke und sonstigen kerntechnischen Anlagen auf einem international gesehen hohen Sicherheitsniveau betrieben werden. Sie bekräftigen ihre Auffassung, daß dieses Sicherheitsniveau weiterhin aufrecht erhalten wird.

Während der Restlaufzeiten wird der von Recht und Gesetz geforderte hohe Sicherheitsstandard weiter gewährleistet; die Bundesregierung wird keine Initiative ergreifen, um diesen Sicherheitsstandard und die diesem zugrunde liegende Sicherheitsphilosophie zu ändern. Bei Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen gewährleistet die Bundesregierung den ungestörten Betrieb der Anlagen.

Zum weiteren Verfahren der Nachrüstungen des KKW Biblis A wird auf die in der Anlage 2 enthaltene Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber der RWE AG verwiesen.

Die EVU werden bis zu den in Anlage 2 genannten Terminen Sicherheitsüberprüfungen (SSA und PSA) durchführen und die Ergebnisse den Aufsichtsbehörden vorlegen. Damit wird eine bei der Mehrzahl der KKW begonnene Praxis fortgesetzt.

Die Prüfungen sind alle zehn Jahre zu wiederholen. Die PSÜ entfällt, wenn der Betreiber verbindlich erklärt, daß er den Betrieb der Anlage binnen drei Jahren nach den in Anlage 2 genannten Terminen einstellen wird.
Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage des PSÜ-Leitfadens.

Bei einer Fortentwicklung des Leitfadens wird BMU die Länder, die Reaktorsicherheitskommission und die Betreiber der KKW beteiligen.

Die Pflicht zur Vorlage einer Sicherheitsüberprüfung wird als Betreiberpflicht zur Unterstützung der staatlichen Aufsicht im Rahmen des § 19 AtG gesetzlich normiert.

Die Unabhängigkeit und Qualifikation der GRS bleibt gewährleistet.

Die Forschung auf dem Gebiet der Kerntechnik, insbesondere der Sicherheit, bleibt frei.

2. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Die Bundesregierung wird keine Initiative ergreifen, mit der die Nutzung der Kernenergie durch einseitige Maßnahmen diskriminiert wird. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Allerdings wird die Deckungsvorsorge durch Aufstockung der so genannten zweiten Tranche oder einer gleichwertigen Regelung auf einen Betrag von fünf Mrd. DM erhöht.

IV.Entsorgung

1. Zwischenlager

Die EVU errichten so zügig wie möglich an den Standorten der KKW oder in deren Nähe Zwischenlager. Es wird gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht, vorläufige Lagermöglichkeiten an den Standorten vor Inbetriebnahme der Zwischenlager zu schaffen.

2. Wiederaufarbeitung

Die Entsorgung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb von KKW wird ab dem 01.07. 2005 auf die direkte Endlagerung beschränkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Transporte zur Wiederaufarbeitung zulässig. Angelieferte Mengen dürfen verarbeitet werden. Die Wiederaufarbeitung setzt den Nachweis der schadlosen Verwertung für die zurückzunehmenden Wiederaufarbeitungsprodukte voraus.

Die EVU werden gegenüber ihren internationalen Partnern alle zumutbaren vertraglichen Möglichkeiten nutzen, um zu einer frühestmöglichen Beendigung der Wiederaufarbeitung zu kommen.

Die Bundesregierung und EVU gehen davon aus, daß in dem vorgesehenen Zeitraum die noch verbleibenden Mengen transportiert werden können. Sie gehen des Weiteren davon aus, daß die Genehmigungsverfahren für Transporte zur Wiederaufarbeitung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Sommer 2000 abgeschlossen werden können.

Sollte der Prozess der Abwicklung der Wiederaufarbeitung aus von den EVU nicht zu vertretenden Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können, werden beide Seiten rechtzeitig nach geeigneten Lösungen suchen.

3. Transporte

Die EVU können abgebrannte Brennelemente bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Inbetriebnahme der jeweiligen standortnahen Zwischenlager in die regionalen Zwischenlager sowie bis zur Beendigung der Wiederaufarbeitung ins Ausland transportieren. Beide Seiten gehen davon aus, daß die standortnahen Zwischenlager in einem Zeitraum von längstens fünf Jahren betriebsbereit sind. Bundesregierung, Länder und EVU richten gemeinsam eine ständige Koordinierungsgruppe zur Durchführung der Transporte ein. Zu den Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern.

4. Gorleben

Die Erkundung des Salzstockes in Gorleben wird bis zur Klärung konzeptioneller und sicherheitstechnischer Fragen für mindestens drei, längstens jedoch zehn Jahre unterbrochen.

Die Bundesregierung gibt zur Erkundung des Salzstockes Gorleben eine Erklärung ab, die als Anlage 3 Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

5. Pilotkonditionierungsanlage

Die zuständigen Behörden schließen das Genehmigungsverfahren für die Pilotkonditionierungsanlage nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die Nutzung der Anlage wird auf die Reparatur schadhafter Behälter beschränkt. Ein Antrag auf Sofortvollzug der atomrechtlichen Genehmigung wird nur bei akutem Bedarf gestellt.

6. Schacht Konrad

Die zuständigen Behörden schließen das Planfeststellungsverfahren für den Schacht Konrad nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Der Antragsteller nimmt den Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zurück, um eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.

7. Kosten für Gorleben und Schacht Konrad

Es besteht Einvernehmen, daß die Kosten für Gorleben und Schacht Konrad notwendigen Aufwand darstellen. Die EVU werden daher im Hinblick auf Gorleben und auf die von ihnen anteilig zu übernehmenden Kosten für Schacht Konrad keine Rückzahlung von Vorauszahlungen verlangen. Grundlage ist die vom Bund abgegebene Zusage zur Sicherung des Standortes Gorleben während des Moratoriums (vgl. in Anlage 3 die Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes in Gorleben). Die Offenhaltungskosten werden von den EVU (bei Schacht Konrad anteilig) übernommen.

Die EVU nehmen zur Kenntnis, daß sich die Bundesregierung um eine vergleichsweise Klärung von Entschädigungsansprüchen des Bundes gegen das Land Niedersachsen im Zusammenhang mit früheren aufsichtlichen Verfügungen bzw. der Nichterteilung von Zulassungen bemüht. Die EVU erklären, daß sie bezüglich der auf sie entfallenden Anteile keine Rückzahlungsansprüche gegen den Bund geltend machen werden.

8. Entsorgungsvorsorgenachweis

Der Entsorgungsvorsorgenachweis wird an die Inhalte dieser Vereinbarung angepasst.

V. Novelle des Atomgesetzes

1. Die EVU nehmen zur Kenntnis, daß die Bundesregierung die Einführung eines gesetzlichen Neubauverbots für KKW sowie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung und Nutzung von standortnahen Zwischenlagern beabsichtigt.

2. Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieser Eckpunkte einen Entwurf zur Novelle des AtG erarbeiten (siehe dazu die summarische Darstellung in Anlage 4). Die Beteiligten schließen diese Vereinbarung auf der Grundlage, daß das zu novellierende Atomgesetz einschließlich der Begründung die Inhalte dieser Vereinbarung umsetzt.

Über die Umsetzung in der AtG-Novelle wird auf der Grundlage des Regierungsentwurfs vor der Kabinettbefassung zwischen den Verhandlungspartnern beraten.

VI. Sicherung der Beschäftigung

Für Bundesregierung und EVU hat die Sicherung der Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft einen hohen Stellenwert. Die mittelfristig angelegte Vorgehensweise und insbesondere die Möglichkeit zur flexiblen Handhabung der Laufzeiten sollen diesem Anliegen Rechnung tragen. Bundesregierung und EVU werden darüber sprechen, wie die Rahmenbedingungen für eine umweitverträgliche und im europäischen Markt wettbewerbsfähige Energieversorgung gestaltet werden können, um den Energiestandort Deutschland zu stärken. Im Ergebnis wollen die Beteiligten erreichen, daß mit Investitionen in Kraftwerke sowie Energiedienstleistungen wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in möglichst großem Umfang in unserem Land gesichert werden.

VII. Monitoring

Um die Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarungen zu begleiten, wird eine hochrangige Arbeitsgruppe berufen, die sich aus drei Vertretern der beteiligten Unternehmen und drei Vertretern der Bundesregierung zusammensetzt. Unter Vorsitz von ChefBK bewertet die Arbeitsgruppe in der Regel einmal im Jahr - ggf. unter Heranziehung externen Sachverstands - gemeinsam die Umsetzung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verabredungen.

Unterschriften:

Dr. Walter Hohlefelder, VEBA AG

Gerald Hennenhöfer, VIAG AG

Dr. Gerd Jäger, RWE AG

Dr. Klaus Kasper, EnBW AG

Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, Chef des Bundeskanzleramts

Staatssekretär Rainer Baake, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Staatssekretär Dr. Alfred Tacke, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Anlage 1
Reststrommengen (Tabelle)

Anlage 2
Nachrüstung Biblis A

Anlage 3
(Periodische Sicherheitsüberprüfung)

Anlage 4
Gorleben

Anlage 5
AtG-Novelle

Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber RWE zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis Block A

Die Hessische Atomaufsichtsbehörde hat am 27.03.91 nachträgliche Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A erlassen.

Das BMU bekräftigt seine Auffassung, daß für einen mehrjährigen Weiterbetrieb Nachrüstungen als auch ein qualifiziertes Notstandssystem sicherheitstechnisch notwendig sind.

Das BMU prüft derzeit, inwieweit eine sicherer Betrieb von Biblis A bis zur Realisierung bestimmter Nachrüstungen gewährleistet ist. Das ERgebnis wird dem Betreiber bis spätestens Ende August mitgeteilt.

Die Regelungen der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgern vom 14.06.2000 sehen vor, daß Biblis A ab dem 01.01.2000 bis zur Stillegung maximal 62 TWh produzieren darf.

Das BMU wird bis spätestens Ende August 2000 gegenüber der hessischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren festlegen; dazu gehören eine Strukturierung der Verfahren und eine Definition der Bewertungsmaßstäbe.

Unter der Voraussetzung einer Erklärung es Betreibers, auf eine Übertragung von Energiemengen auf Biblis A zu verzichten und der Betreiber die noch zu produzierende Energiemenge definitiv festlegt, wird binnen drei Monaten über ein Nachrüstungsprogramm entschieden, daß den sicheren Betrieb gewährleistet als auch im angemessenem Verhältnis zur Restnutzung steht. Die nachträglichen Auflagen werden in diesem Fall angepaßt. Das BMU wird umgehend die notwendigen Gespräche einleiten.

Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes in Gorleben

Gemäß § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes hat der Bund die gesetzliche Aufgabe, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Stoffe einzurichten. Die Bundesregierung bekennt sich zu dieser Aufgabe und erklärt, daß sie die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um unbeschadet des Ausstiegs aus der Kernenergie die benötigten Endlagerkapazitäten für radioaktive Abfälle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Als potenzielle Wirtsgesteine für Endlager kommen sowohl Salz als auch andere Gesteinsformationen wie Granit und Ton in Betracht. 1979 wurde entschieden, für eine mögliche Endlagerung den Salzstock Gorleben zu erkunden. Die dabei bisher gewonnenen geologischen Erkenntnisse stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Die Ausdehnung des für die Einlagerung von hochradioaktiven Abfällen vorgesehenen Älteren Steinsalzes hat sich im Rahmen der Erkundung des Erkundungsbereich 1 (EB 1) als größer erwiesen, als ursprünglich angenommen. Der EB 1 reicht allerdings für die prognostizierte Abfallmenge nicht aus.

Die analytisch bestimmten Hebungsraten des Salzstockes lassen erwarten, daß im Hinblick auf mögliche Hebungen auch in sehr langen Zeithorizonten (größenordnungsmäßig 1 Mio. Jahre) nicht mit hierdurch verursachten Gefährdungen zu rechnen ist. Es wurden keine nennenswerten Lösungs-, Gas- und Kondensateinschlüsse im Älteren Steinsalz gefunden. Die bisherigen Erkenntnisse über ein dichtes Gebirge und damit die Barrierefunktion des Salzes wurden positiv bestätigt. Somit stehen die bisher gewonnenen geologischen Befunde einer Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben zwar nicht entgegen.

Allerdings sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit der laufenden internationalen Diskussion die Notwendigkeit, die Eignungskriterien für ein Endlager fortzuentwickeln und die Konzeption für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu überarbeiten. Der Stand von Wissenschaft und Technik und die allgemeine Risikobewertung haben sich in den letzten Jahren erheblich weiter entwickelt; dies hat Konsequenzen hinsichtlich der weiteren Erkundung des Salzstockes in Gorleben.

Vor allem folgende Fragestellungen begründen Zweifel:

  • Die Beherrschbarkeit von Gasbildung in dichtem Salzgestein in Folge von Korrosion und Zersetzung der Abfälle stellt ein besonderes Problem dar. International wird verstärkt die Rückholbarkeit der radioaktiven Abfälle gefordert. Dagegen zielt die bisherige Konzeption auf den dichten Einschluss im Salz.
  • Die Geeignetheit von Salz als Wirtsgestein im Vergleich zu anderen, wie Ton oder Granit, ist vor dem Hintergrund der Erkenntnisse in anderen Ländern zu untersuchen.
  • Bei der direkten Endlagerung bestrahlter Brennelemente müssen voraussichtlich zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, um langfristig die Kritikalität (kritische Ansammlung spaltbarer Stoffe) auszuschließen.
  • Die Internationale Strahlenschutzkommission wird voraussichtlich bald Empfehlungen veröffentlichen, die erstmalig ein radiologisches Schutzziel für unbeabsichtigtes menschliches Eindringen in ein Endlager beinhalten.

Eine weitere Erkundung des Salzstockes Gorleben kann zur Klärung der genannten Fragen nichts beitragen. Deshalb wird die Erkundung des Salzstockes in Gorleben für mindestens drei Jahre, längstens jedoch für zehn Jahre unterbrochen; es erfolgt eine zügige Klärung der oben gestellten Fragen.

Das Moratorium bedeutet keine Aufgabe von Gorleben als Standort für ein Endlager. Vielmehr geht es darum, während der Prüfung der konzeptionellen und sicherheitstechnischen Fragen keine Investitionen zu tätigen, die nicht zur Klärung dieser Fragen beitragen können.

Der Bund ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um während des Moratoriums den Standort Gorleben zu sichern. Dazu gehören die notwendigen rechtlichen Schritte, um die Position des Bundes als Antragsteller zu sichern und das Vorhaben gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Der Bund wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die beantragte zehnjährige Verlängerung des Rahmenbetriebsplans für das Erkundungsbergwerk erteilt wird. Der Bund wird die Planung durch eine atomrechtliche Veränderungssperre (Rechtsverordnung nach § 9 g. AtG) sichern.

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Die Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Atomwirtschaft sichert den langfristigen Weiterbetrieb der Reaktoren

Das rot-grüne Atomprogramm für das 21. Jahrhundert

von Jochen Stay

Zwei Jahre hat es gedauert, bis sich die Atomwirtschaft aus einer ihrer größten Krisen - nämlich dem Ansehensverlust nach der Aufdeckung des Castor-Skandals - befreit hat und nun einer strahlenden Zukunft entgegengeht. Zwei Jahre, in denen eine neue Bundesregierung mit dem Versprechen antrat, den Ausstieg aus der Atomkraft umfassen und unumkehrbar zu regeln, zwei Jahre, in denen sich die sogenannten Konsensgespräche zwischen AKW- Betreibern und Rot-grün wie Kaugummi hinzogen, zwei Jahre, in denen die regierungsamtlichen Aussteiger Schritt für Schritt nachgeben mußten, aber nicht aufhörten, all diese Rückschritte als Erfolg ihrer Politik zu verkaufen.

Manche meinten schon, der anvisierte Atomkonsens werde auf den St. Nimmerleins-Tag verschoben. Immer neue Ultimaten und Fristen verstrichen ohne Konsequenzen. Doch längst war man sich in den vertraulichen Verhandlungsrunden einig geworden, daß die Stromkonzerne bekommen, was sie wollen, das Ganze aber so geschickt verpackt wird, daß es möglichst Wenige mitbekommen.

Am frühen Morgen des 15. Juni war es schließlich so weit. Kanzler Schröder - flankiert von den Chefs von RWE und VEBA - trat vor die Presse und verkündete den historischen Kompromiß. Eine 13- seitige Vereinbarung mit fünf Anhängen regelt die Zukunft der Atomkraft in der Bundesrepublik.

Schon in der Einleitung wird Tacheles geredet: So soll zukünftig von Regierungsseite "der ungestörte Betrieb der Kernkraftwerke wie auch deren Entsorgung gewährleistet werden." Alleine dieser Satz macht schon alles deutlich. Es geht hier nicht um den Atomausstieg, sondern um eine möglichst komfortable Absicherung des Weiterbetriebs der AKWs, ohne rot-grüne "Nadelstiche", ohne den in den späten 80ern und den frühen 90ern in einigen Bundesländern nicht ohne Erfolg praktizierten "ausstiegsorientierten Vollzug des Atomgesetzes". Auch die noch im 1998er Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen konstatierte fehlende Lösung des Atommüllproblems wird mit einem Federstrich ad acta gelegt. Die Regierung gewährleistet die Entsorgung qua Definition und schwups, schon ist alles paletti. War da was?

Von AnhängerInnen der rot-grünen Atompolitik wird nun argumentiert, daß gleich am Beginn der Konsens-Vereinbarung die AKW-Betreiber den Primat der Politik anerkennen. Schließlich "respektieren die EVU die Entscheidung der Bundesregierung, die Stromerzeugung aus Kernenergie beenden zu wollen" und sie verzichten auf eine Entschädigung, wenn die Vereinbarung wie geplant umgesetzt wird. Ein Blick in die Frankfurter Allgemeine relativiert diese Aussagen. Dort wird kommentiert: "Die Energiewirtschaft verzichtet auf die Errichtung neuer Kernkraftwerke, was sie in absehbarer Zeit ohnehin nicht vorhatte und sie gesteht zu, daß die Laufzeit ihrer Anlagen nicht unbegrenzt ist, was sie ohnehin nie war."

Reststrom-Mengenlehre

Der entscheidende Schritt zur Einigung zwischen Atomstromern und Regierung führte über die Entwicklung eines geeigneten Rechensystems, mit dem beide Seiten der Öffentlichkeit erklären konnten, ihre Forderungen bezüglich der AKW-Laufzeiten seien erfüllt. Entwickelt wurde dieses maßgeblich im Bundesumweltministerium unter der Federführung von Trittins Staatssekretär Rainer Baake. Es zeichnet sich durch drei Elemente aus:

  1. Die Laufzeiten werden flexibilisiert. Es ist also möglich, einen unrentablen Reaktor früher vom Netz zu nehmen und dafür einen anderen länger als vereinbart zu betreiben. Dies verbessert die ökonomischen Rahmenbedingungen und verhindert gleichzeitig die Festlegung auf ein verbindliches Enddatum der Atomkraftnutzung. "Kein Versorger hat etwas dagegen, veraltete Meiler abzuschalten" schreibt die Financial Times. "Die Branche leidet sowieso europaweit an Überkapazitäten. Die neueren Kraftwerke können dann fast bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts billigen Strom produzieren."
  2. Die Berechnung der Laufzeiten erfolgt nicht mehr in Jahren, sondern in Strommengen. Damit wird einerseits der Manipulation Tür und Tor geöffnet (siehe 3.), andererseits entsteht den Betreibern durch zeitweilige Abschaltungen der Reaktoren, beispielsweise aufgrund von Störfällen oder Sicherheitsmängeln kein Nachteil mehr. In einem Brief an ihre Beschäftigten sind die EVU-Chefs dann auch ganz stolz auf diese Regelung: "Gegen Beeinträchtigung des laufenden Betriebs wirkt zudem der vereinbarte Strommengen-Mechanismus: Jeder politisch motivierte Anlagenstillstand würde eine Verlängerung der Laufzeit bewirken."
  3. Bei der Umrechnung von Restlaufzeit in Reststrommengen wird die Trickkiste so gründlich ausgeschlachtet, daß am Ende für die Betreiber noch einige zusätzliche Jährchen rausspringen:

Offiziell ist in der Vereinbarung von 32 Kalenderjahren die Rede. Diese Zahl hat sich in der öffentlichen Diskussion inzwischen weitgehend durchgesetzt. So schreiben selbst kritische Zeitungen meist von 32 Jahren. Übersehen wird dabei, daß dies die sogenannte "Regellaufzeit" ist, die wenig mit der tatsächlich zu erwartenden Laufzeit zu tun hat.

So wird der Beginn dieser Regellaufzeit für die einzelnen Reaktoren an den Start des kommerziellen Leistungsbetriebs gelegt. Manche Meiler waren aber schon etliche Monate vorher kritisch, mußten jedoch aufgrund von Pannen einen längeren Probebetrieb durchlaufen. Dieser wird nun schlichtweg nicht mitgezählt.

Als nächstes wird ausgerechnet, wieviele Jahre "Regellaufzeit" für jedes AKW ab dem 1.1.2000 noch übrig bleiben: die Restlaufzeit. Weil da im Falle Obrigheim nichts mehr übrig wäre, bekommt der Reaktor bei Heidelberg noch drei Bonusjahre zusätzlich. So ist es theoretisch möglich, alle 19 derzeit betriebenen Atomkraftwerke über diese Legislaturperiode hinaus zu betreiben.

Die Restlaufzeit wird nun mit einer sogenannten Referenzmenge an Strom multipliziert. Diese berechnet sich allerdings nicht aufgrund der bisher in den AKWs im Jahresdurchschnitt erzielten Ergebnisse. Stattdessen werden die fünf höchsten Jahresproduktionen aus den 90er Jahren gemittelt und nochmal 5,5 Prozent als kleines Geschenk für die Konzerne addiert. Es geht zu, wie früher bei Tante Emma: Darf's ein bißchen mehr sein?

Zuletzt werden dann noch 107 Terrawattstunden (Milliarden Kilowattstunden) nie erzeugten Atomstroms aus dem wegen Erdbebengefahr stillgelegten RWE-Reaktor Mülheim-Kärlich als frei handelbare Menge den anderen Kraftwerken zugeschlagen.

Unterm Strich entsteht so eine Strommenge, die nicht 32 Kalenderjahren sondern 32 Volllastjahren - ohne Stillstände - entspricht, obwohl die Reaktoren in der Vergangenheit durchschnittlich nur 78 Prozent Leistung pro Jahr erzielen konnten. Wer nun also mit der tatsächlich produzierten Strommenge nachrechnet, kommt auf 35 Jahre Laufzeit. Dies war zufällig genau die Forderung, mit der die Konzerne in die Verhandlungen gegangen sind.

Zum besseren Verständnis: Zukünftig dürfen in den deutschen Atomkraftwerken noch 2.623,3 Terrawattstunden Strom produziert werden. Dies entspricht relativ genau der Menge, die bisher in diesen Reaktoren hergestellt wurde. Somit befindet sich die Atomenergienutzung auf ihrem Zenit.

Todsichere AKWs dürfen nicht diskriminiert werden

Die Vereinbarung zwischen Betreibern und Regierung regelt auch die Rahmenbedingungen für den weiteren Betrieb der Reaktoren. Vorbei das Gerede von Schrottreaktoren und Uralt-Meilern: Jetzt stimmt rot-grün mit den EVUs überein, "daß Kernkraftwerke auf einem international gesehen hohen Sicherheitsniveau betrieben werden." Und weil das so ist, wird die Bundesregierung "keine Initiative ergreifen um diesen Sicherheitsstandard und die diesem zugrundeliegende Sicherheitsphilosophie zu ändern."

Da aber selbst die modernsten Atommeiler real schon heute ungefähr 20 Jahre hinter der aktuellen Sicherheitstechnologie hinterherhinken, wird sich das Risiko künftig Jahr um Jahr erhöhen.

Sicherheitsüberprüfungen - wie sie im rot-grünen Koalitionsvertrag noch jährlich vorgesehen waren - wird es nun nur noch alle zehn Jahre geben. Bei der Festlegung der aktuellen Rahmenbedingungen für diese Checks werden die AKW-Betreiber praktischerweise direkt beteiligt.

Um "die Nutzung der Kernenergie nicht durch einseitige Maßnahmen zu diskriminieren" wird die Bundesregierung keine steuerrechtlichen Verschärfungen für die Atomstromer beschließen.

Die öffentlich als Erfolg gefeierte Erhöhung der Haftpflicht- Deckungsvorsorge für schwere Störfälle von 500 Millionen auf 5 Milliarden DM relativiert sich, wenn mensch ausrechnet, daß damit zukünftig statt 0,01 Prozent nun 0,1 Prozent der bei einem GAU zu erwartenden Schäden abgedeckt werden. Auch bedeutet die höhere Versicherungssumme keine ökonomische Belastung für die einzelnen Betreiber, weil sie sich zukünftig zu einem großen Versicherungspool zusammenschließen und füreinander haften. Damit bleiben die Prämien für die einzelnen Reaktoren unverändert.

Das Atommüll-Problem wird elegant gelöst

Da hilft nur noch ein Abschweifen in den Bereich zwischen Ironie und Sarkasmus:

Manchmal sind schwierige Fragen so einfach zu klären. Jetzt ist es Schröder und Trittin gelungen, den Gordischen Knoten Atommüll mit einem einzigen Schwerthieb zu durchtrennen. War laut Koalitionsvertrag das bisherige Entsorgungskonzept schlicht gescheitert, so wird nun ein überzeugendes Neues aus der Taufe gehoben.

In der Vergangenheit wurden abgebrannte Brennelemente hauptsächlich zur Wiederaufarbeitung ins Ausland gebracht. Zukünftig werden sie ins Ausland zur Wiederaufarbeitung gebracht. Jedenfalls noch mindestens fünf Jahre. Laut der Chefin der franzöischen WAA La Hague reicht das aus, um noch 15 Jahre Atommüll aus deutschen Landen zu verarbeiten. Denn die Konsens- Vereinbarung mit den Stromkonzernen sieht nicht, wie nun häufig behauptet, das Ende der Wiederaufarbeitung in fünf Jahren vor. Lediglich die Transporte dorthin sollen 2005 eingestellt werden. Aber im Kleingedruckten steht: "Angelieferte Mengen dürfen verwertet werden." Und außerdem: "Sollte der Prozeß der Abwicklung der Wiederaufarbeitung aus von den EVU nicht zu vertretenden Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können, werden beide Seiten rechtzeitig nach geeigneten Lösungen suchen." Beispielsweise weiter wiederaufarbeiten?

In den letzten beiden Jahren gab es keine Transporte mit hochradioaktivem Atommüll mehr. Zukünftig können die Castoren nach Gorleben, Ahaus und ins Ausland wieder rollen. Mit der Genehmigung der WAA-Transporte wird noch im Sommer gerechnet. Jürgen Trittin nennt dies die "drastische Reduzierung der Transporte".

In der Vergangenheit gab es nur zwei zentrale Zwischenlager- Hallen für abgebrannte Brennelemente: Gorleben und Ahaus. In Zukunft soll es an jedem Reaktor eine entsprechende Leichtbauhalle geben. Falls diese Castor-Scheunen nicht rechtzeitig fertig werden, um Lagerengpässe zu vermeiden, "wird gemeinsam nach Lösungen gesucht, vorläufige Lagermöglichkeiten an den Standorten vor Inbetriebnahme der Zwischenlager zu schaffen." Einfacher ausgedrückt: Die Castoren werden auf dem Hof abgestellt, und dieser eigentlich verbotene Akt wird durch eine Atomgesetzänderung legalisiert.

In der Vergangenheit wurde der Salzstock Gorleben auf seine Eignung für ein Endlager untersucht. SPD und Grüne hielten ihn aufgrund seiner geologischen Eigenschaften für ungeeignet. Zukünftig gilt der Salzstock Gorleben als geeignet. Ein kurzes Moratorium von mindestens drei, höchstens zehn Jahren soll lediglich dazu dienen, die grundsätzlichen Eignungskriterien für Endlager der internationalen Diskussion anzupassen. Eindeutig erklärt die Bundesregierung in einem Anhang zur Konsens- Vereinbarung: "Das Moratorium bedeutet keine Aufgabe von Gorleben als Standort für ein Endlager." Von der Suche neuer Endlagerstandorte ist in dem Papier nicht die Rede.

In der Vergangenheit hat Angela Merkel einen Passus ins Atomgesetz aufgenommen, der die Enteignung von Graf Bernstorff ermöglicht. Der Graf verhindert bisher durch seine Salzrechte die Erkundung eines Teils des Gorlebener Salzstocks. Auch die Aktivitäten der mit dem Graf zusammenarbeitenden Salinas Salzgut Gorleben GmbH, die in Konkurrenz zum Endlagerbergwerk Salz fördern möchte, wurde durch die Merkelsche Atomnovelle eingeschränkt. SPD und Grüne versprachen dem Grafen im Wahlkampf und noch im Koalitionsvertrag, dieses Gesetz wieder zurückzunehmen. Jetzt heißt es: "Der Bund ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um während des Moratoriums den Standort Gorleben zu sichern. Dazu gehören die notwendigen rechtlichen Schritte, um die Position des Bundes als Antragsteller zu sichern und das Vorhaben gegen Eingriffe Dritter zu schützen." Kurz: Das "Lex Salinas" wird bleiben und auch angewandt.

In der Vergangenheit hat die niedersächsische Landesregierung die Genehmigungen für die Pilotkonditionierungsanlage (PKA) Gorleben und für das Endlager für schwach- und mittelaktiven Müll im Schacht Konrad (Salzgitter) hinausgezögert. Im Koalitionsvertrag erklärte die Bundesregierung, daß es zukünftig nur ein Endlager für alle Arten von Atommüll geben soll und daß dies nicht Konrad sein kann. Jetzt soll sowohl die PKA als auch Schacht Konrad genehmigt werden.

In der Vergangenheit war es für den von den Betreibern zu erbringenden Entsorgungsvorsorgenachweis nötig, neben der Bereitstellung von Lagerkapazitäten in Gorleben, Ahaus oder dem Ausland auch Fortschritte bei der Suche nach einem Endlager zu belegen. Zukünftig gilt das Abstellen der Behälter auf dem Reaktorgelände als "geordnete Beseitigung", wie sie das Gesetz vorschreibt.

Gelingt die Umsetzung dieses Entsorgungsprogramms, dann sind die AKW-Betreiber in wenigen Jahren alle Probleme mit dem Atommüll los. Ganz im Gegensatz zu den kommenden Generationen. Deren Sorgen wachsen weiter. Wird die Vereinbarung vollständig umgesetzt, dann wird der Atommüllberg noch auf mehr als die doppelte Menge anwachsen.

Die Gesetze machen die, die sie brauchen...

Zum Schluß noch ein Schmankerl für Verfassungstheoretiker. Wer macht eigentlich die Gesetze in diesem Land? Zum Beispiel das auf der Basis der jetzt erzielten Vereinbarung zu ändernde Atomgesetz? Schauen wir doch mal in das Konsens-Papier selbst. Da steht: "Über die Umsetzung der Atomgesetz-Novelle wird auf der Grundlage des Regierungsentwurfs vor der Kabinettbefassung zwischen den Verhandlungspartnern beraten."

Und wer kontrolliert die Einhaltung der Gesetze in diesem Land? Ein letzter Blick in das nun schon wohlbekannte Papier: "Um die Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarungen zu begleiten, wird eine hochrangige Arbeitsgruppe berufen, die sich aus drei Vertretern der beteiligten Unternehmen und drei Vertretern der Bundesregierung zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe bewertet gemeinsam die Umsetzung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verabredungen."

Wie meinte doch Reinhard Bütikofer, Bundesgeschäftsführer der Grünen? "Der Atomkonsens ist eine historische Zäsur." Wo er Recht hat, da hat er einfach Recht.

Manuskript eines Artikels für "ak - analyse und kritik", der sich nicht mit den politischen Folgen und den notwendigen Taten angesichts des "Atomkonsenses" beschäftigt, sondern den Vertrag selbst detailliert unter die Lupe nimmt.

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Ende