Tips zum Bußgeldverfahren

Da wir durch unsere Aktionen des öfteren die Gesetze unseres Staates übertreten (müssen), werden oft Bußgeldbescheide an uns verschickt. Mensch kann sich dann eine/n AnwältIn nehmen, was an sich nicht schlecht ist. Aber meist sind die Anwaltskosten höher als das Bußgeld. Haben mehrere Personen die gleiche Ordnungswidrigkeit begangen, ist es aber manchmal sinnvoll, eine/n AnwältIn zu beauftragen, denn diese haben Akteneinsicht und könnnen auch eine Einspruchsbegründung für euch formulieren.

Wenn euch ein Bußgeldbescheid zugestellt worden ist, bewahrt den Briefumschlag, auf dem das Zustellungsdatum notiert ist, auf. Ihr müsst innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift. Letzteres bedeutet, dass ihr zur Bußgeldstelle geht und ein Sachbearbeiter euren Einspruch schriftlich fixiert. Ebenso kann mensch auch per Fax oder Telefon Widerspruch einlegen. Mit einer Vollmacht könnt ihr auch jemand anderen damit beauftragen. Wenn allerdings die Einspruchsfrist versäumt worden ist (ohne Eigenverschulden, d. h. Urlaub etc.), könnt ihr einen Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. Wenn ihr nicht länger als 6 Wochen abwesend ward, müsst ihr innerhalb einer Woche den Antrag auf Wiedereinsetzung und den versäumten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingereicht haben. Bei dem Eintrag auf "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" müssen die Gründe für eure Fristversäumnis glaubhaft gemacht werden. Belegt dies mit Kopien von Fahrkarten, Flugtickets, Ein- und Ausreisestempeln im Pass, usw.

Euren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid müsst ihr nicht begründen. Hinein muss aber: "Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom ... ein.", sowie Angabe des Aktenzeichens, Datum und Unterschrift. Eure Begründung könnt ihr, nachdem ihr mit dem EA, RA oder anderen Beteiligten gesprochen habt, nachreichen. Falls ihr später zu dem Entschluss kommt, dass euer Einspruch keinen Sinn macht, könnt ihr noch bis zu einem Tag vor der Verhandlung euren Einspruch ohne anfallende Kosten für euch zurücknehmen. Auch hier genügt, wenn ihr schreibt: "Hiermit nehme ich meinen Einspruch vom ... zurück." (AZ, Datum, Unterschrift).

Ist euer Einspruch rechtzeitig bei der Verwaltungsbehörde eingegangen, wird nun erneut geprüft, ob das Verfahren gegen euch eingestellt wird. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens landen dann die Akten bei der Staatsanwaltschaft, wo sie dann nach nochmaliger Überprüfung ans Amtsgericht weitergeleitet werden. Der Amtsrichter hat nun die Möglichkeit, vor der eigentlichen Hauptverhandlung eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen. Ziel der Anhörung ist es, im Vorfeld abzuklären, welche Argumente gegen den Bußgeldbescheid vorgebracht werden. Es soll die Hauptverhandlung soweit vorbereitet werden, dass diese ohne Vertagung zu Ende gebracht werden kann. Es kann deshalb sinnvoll sein, bereits in der Anhörung alle Gesichtspunkte zu benennen, die gegen den Bußgeldbescheid vorgebracht werden, um eine spätere Zurückweisung eventueller Beweisanträge wegen Verspätung zu verhindern. Die Anhörung ist keine Hauptverhandlung, in ihr wird kein Urteil gesprochen.
Das Gericht kann auch schriftlich über euren Einspruch entscheiden, aber nur, wenn ihr hierfür eure Zustimmung erteilt. Dies könnt ihr tun, wenn nicht mit einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen ist, der/die RichterIn die Geldbuße aber für zu hoch befindet und sie herabsetzt. Um an die Vorteile einer schriftlichen Entscheidung zu gelangen, genügt es des öfteren, wenn ihr mit dem/der zuständigen RichterIn telefoniert. Ihr "gesteht" z. B., dass ihr an der Sitzblockade zwar teilgenommen habt, die dafür verhängte Strafe aber eures Erachtens zu hoch sei. Oder aber ihr habt ein geringfügiges Einkommen oder vielleicht trifft sogar beides zu, etc.

Vor Gericht

Erst mal keine Panik, es kann euch ja nichts schlimmeres passieren, als dass ihr die Geldbuße in voller Höhe bezahlen müsst. Es sei denn, es stellt sich während der Verhandlung heraus, dass eure Ordnungswidrigkeit schwerwiegender ist, als die Verwaltungsbehörde zuvor angenommen hat. Ihr seid nach einem Bußgeldverfahren NICHT vorbestraft! Das Gericht ist verpflichtet, die Verhandlung so zu leiten, dass der/die Betroffene ihr folgen kann. Betroffene, die nicht anwaltlich vertreten sind, sollten bei Unklarheiten über die anwesenden Personen oder den Ablauf des Verfahrens deshalb immer nachfragen.

Seit dem 1.03.98 seid ihr in der Regel verpflichtet an der Verhandlung teilzunehmen, auch wenn ihr anwaltlich vertreten werdet. Bleibt der/die Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fern, kann der Einspruch durch Urteil verworfen werden, d. h. der Bußgeldbescheid ist hiermit rechtskräftig. Daher ist es dringend zu empfehlen, vor Gericht zu erscheinen, da sonst eine Beeinflussung des Verfahrens nicht möglich ist.

Zu Beginn der Hauptverhandlung stellt das Gericht die Anwesenheit der/des Betroffenen und der ZeugInnen fest. Nach der Belehrung der Zeugen über ihre Wahrheitspflicht verlassen die Zeugen den Gerichtssaal. Der/die Betroffene wird zur Person vernommen. Angaben zur Person dürft ihr nicht verweigern! Legt eure wirtschaftlichen Verhältnisse ruhig da, es sei denn, ihr seid steinreich. Dann folgt die sog. "Einlassung zur Sache", d. h. das Gericht befragt den/die Beschuldigte/n zum Vorwurf. Grundsätzlich müssen Betroffe keine Angaben machen, diesbezüglich wird das Gericht eine entsprechende Belehrung geben und die Betroffenen fragen, ob sie eine Einlassung machen wollen. Wenn ja, dann sollten sie dies dem Gericht auf die Frage hin mitteilen.

Im welchem Umfang einzelne Betroffene Angaben machen, bleibt ihnen selbst überlassen. Betroffene können auch zu einzelnen Punkten die Angaben verweigern und zwar zu jedem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens. In diesem Fall muss das Gericht diese Weigerung akzeptieren. Ausreichend ist die Aussage: "Dazu möchte ich nichs sagen.". Nennt niemanden, der/die noch keinen Bußgeldbescheid bekommen hat, da diese Person sonst auch belangt werden kann!

Stellt sich nach der Schilderung der/des Betroffenen der Sachverhalt anders dar, als im Bußgeldbescheid angegeben, muss das Gericht eine Beweisaufnahme durchführen. Das heißt dann konkret, dass wenn der/die Betroffene z. B. die Aufforderungen zum Verlassen des Geländes nicht gehört haben will, die festnehmenden Beamten sowie auch der Einsatzleiter vernommen oder aber die Videobänder der Polizeit in Augenschein genommen werden müssen, Zeugen geladen werden, etc. Sollte das Gericht keine Beweisaufnahme durchführen wollen, muss es erklären, warum es vom Ablauf der Ereignisse schon sicher überzeugt sei. Alle Betroffenen können sich selbst verteidigen, das bedeutet praktisch, Betroffene können selbst Anträge zur Beweiserhebung stellen. Ein Beweisantrag muss bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, insbesondere müssen ein Beweisthema und ein Beweismittel benannt werden.

Ein Beispiel eines Beweisantrags befindet sich unten im Kästchen. Das Gericht muss auf Antrag der/des Beschuldigten hin die Verhandlung unterbrechen, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, einen zu stellenden Antrag schriftlich zu Papier zu bringen. Der schriftliche Antrag muss dann zu Protokoll genommen werden. Die Ablehnung eines Beweisantrags muss durch Gerichtsbeschluss erfolgen. Betroffene sollten unbedingt darauf bestehen, dass das Gericht einen förmlichen Beschluss erlässt, da die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags im Rechtsmittelverfahren nur bei Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses überprüft werden kann.

Vor Abschluss der Beweisaufnahmen muss das Gericht den/die Beschuldigte fragen, ob noch Beweisanträge gestellt werden sollen. Dann schliesst das Gericht die Beweisaufnahme. Danach hat die Staatsanwaltschaft - sofern anwesend - das Wort, dann hat die/der Betroffene das letzte Wort. Im letzten Wort können Betroffene nochmals ausführlich zum Vorwurf oder zur persönlichen Motivation etc. Stellung nehmen. Es empfiehlt sich, im Rahmen des letzten Wortes den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, Ermäßigung der Geldbuße, Freispruch, etc. zu stellen, da nur der Antrag protokolliert wird, nicht die weitern Ausführungen. Beim letzten Wort dürfen Betroffene nicht unterbrochen werden, es empfiehlt sich, vorbereitete Erklärungen im Rahmen des letzten Wortes zu verlesen.

Das Gericht zieht sich dann zur Urteilsberatung zurück und verkündet nach der Beratung das Urteil. Eine Einstellung des Verfahrens kann in jedem Stadium des Verfahrens nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Die Einstellung ergeht durch Gerichtsbeschluss, die/der Betroffene wird gefragt, ob er/sie damti einverstanden ist. Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens ist dann sinnvoll, wenn nicht mit einem Freispruch zu rechnen ist, Betroffene sollten dann ihre Zustimmung erklären. Das Bußgeld entfällt und die Verfahrenskosten werden dann von der Staatskasse getragen. Ihr müsst allerdings eure Fahrt- und Anwaltskosten selbst tragen.

Bei einem Freispruch müsst ihr natürlich auch kein Bußgeld und keine Verfahrenskosten bezahlen. Ebenso bekommt ihr eure Fahrt- und Anwaltskosten erstattet.Bei einer Verurteilung müsst ihr euer Bußgeld bezahlen, welches der/die AmtsrichterIn nach "pflichtgemäßen Ermessen" (sic!) festgelegt hat.

Auch wenn das Gericht eine geringere Geldbuße als im Bescheid verhängt ist es leider häufig der Fall, dass ihr im Endeffekt trotzdem mehr bezahlen müsst, da ihr die Zeugen evtl. euren Arbeitsausfall und eure Anreise- und eure Anwaltskosten bezahlen müsst. Manche Menschen haben eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwaltskosten übernimmt.

Eine Berufung kann Mensch gegen das Urteil nicht einlegen. Möglich ist nur die Rechtsbeschwerde, wenn Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße vorliegen. Die Frist hierfür liegt bei einer Woche.

Es soll Menschen geben, die ihr Bußgeld auf besondere Weise bezahlen:

  • Es wird zuviel überwiesen (Pfennigbeträge reichen schon); die Behörde muss den Betrag selbstverständlich zurücküberweisen (Mensch kann es auch nochmal spenden, es kommt immer wieder!)
  • Mensch schreibt Briefe an SachbearbeiterInnen und bittet um Auskünfte über Bearbeitungsstand, Kontonummer, etc. Solche Fragen müssen beantwortet werden
  • Manche vergessen das Aktenzeichen oder lassen ihre FreundInnen das Geld überweisen
  • Auch krumme Teilbeträge zu überweisen ist schon vorgekommen

All dies kostet die Behörden Geld (euch nicht) und macht mehr Arbeit. Und wie das bei Behörden so ist: mehr Arbeit bleibt erstmal liegen, vielleicht für immer!

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